Datenschutz und allgemeine Persönlichkeitsrechte: Zu den Grenzen der Überwachung am Arbeitsplatz
Mitarbeitergespräche abhören, Kameras installieren: Wo sind die Grenzen?
Bei der Arbeitsplatzüberwachung sind zwei wichtige Grundrechte der Mitarbeiter zu berücksichtigen: der Datenschutz, der den Umgang mit den personenbezogenen Daten reguliert, und der Schutz der Privatsphäre. Auch am Arbeitsplatz hat nämlich nicht alles tatsächlich nur mit dem Beruf zu tun. Gespräche in der Kaffeeküche, Aufenthalte in Pausen- und Umkleideräumen – innerhalb dieser und anderer Bereiche kann durchaus auch das Privatleben berührt sein. Selbst wenn etwa Dienstfahrzeuge neben beruflichen zudem für private Fahrten genutzt werden dürfen, verschwimmen die Konturen zwischen Beruflichem und Privatem.
Arbeitgeber haben dabei grundsätzlich keinen Anspruch darauf, auch in den privaten Lebensbereich ihrer Mitarbeiter einzugreifen oder vorzudringen. Das bedeutet: Die Überwachung am Arbeitsplatz – selbst wenn unter rechtlichen Gesichtspunkten erlaubt –, muss an der Grenze zur Privatsphäre regelmäßig Halt machen.
Eine Ausnahme kann etwa gelten, wenn die private Nutzung des Arbeitscomputers betrieblich ausdrücklich nicht gestattet ist. Der Arbeitgeber könnte dann durchaus stichprobenartig prüfen, ob sich seine Mitarbeiter daran halten. Alle E-Mails zu lesen, um private Nachrichten ausfindig zu machen, dürfte er jedoch auch dann nicht ohne Weiteres. Es müsste eindeutig erkennbar sein, dass es sich um Privatnachrichten handelt, und ob das bereits aus dem Betreff hervorgeht, kann bezweifelt werden.
Keylogging, Screen-Capturing, Mikrofonaufzeichnungen & Co.: Computer als Spionagewerkzeug
Ist die PC-Überwachung am Arbeitsplatz erlaubt?
Es gibt unzählige Softwarelösungen, die eine Überwachung am Arbeitsplatz über den PC ermöglichen. Aktivitäten an der Tastatur, im Web, Logins, Aktivitätenverfolgung bei cloudbasierten Systemen. Viele Unternehmen werben gar mit entsprechenden Lösungen.
Doch grundsätzlich gilt: Eine heimliche und umfassende Überwachung aller Arbeitnehmer durch ihren Arbeitgeber mit entsprechender Software ist nicht zulässig. Der Einsatz von Software oder anderen Mitteln zur Mitarbeiterüberwachung ist grundlegend nur in engem Rahmen und zumeist nur bei vorher erteilter Einwilligung durch die Angestellten möglich. Zu möglichen Ausnahmen kommen wir an späterer Stelle zurück.
Zulässig ist aber durchaus im Einzelfall die Überwachung von Login-Aktivitäten am Arbeits-PC: Diese kann nämlich ebenfalls auch auf der Basis des Datenschutzes erforderlich sein (etwa im Rahmen der Zugangskontrolle). Arbeitet ein Unternehmen mit personenbezogenen Daten, so muss es hier dem Datenschutz der dadurch betroffenen Personen nachkommen und z. B. oftmals Protokolle über Zugänge und Bearbeitungen erstellen. So soll sichergestellt werden, dass nur befugte Personen Zugriff auf die personenbezogenen Daten haben und mögliche Verstöße entdeckt werden.
Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Das Recht am eigenen Bild
Ist die Videoüberwachung am Arbeitsplatz gestattet?
Zum Schutz vor Diebstählen kommen häufig Videoüberwachungsysteme zum Einsatz, die Büroräume oder Geschäfte im Blick behalten. Der Einsatz solcher Systeme ist nicht grundsätzlich untersagt. Heimlich darf sie jedoch zumeist nicht stattfinden. Jede Kamera, die den Arbeitsplatz überwacht, muss sichtbar bzw. deren Position bekannt sein. Sind auch Kunden von der Aufnahme durch Videosysteme betroffen, müssen diese hierüber etwa durch entsprechende Aushänge informiert werden.
Auch die Mitarbeiter müssen über die Verwendung von Systemen zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz – etwa als Diebstahl-Schutz – informiert werden, denn hier kommt das Recht am eigenen Bild zum Tragen. Sie müssen wissen, wo die Kameras aufgestellt sind, zu welchem Zweck die Aufnahmen verwendet, in welchen Intervallen sie gelöscht werden. Die offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist dann erlaubt, wenn die Mitarbeiter in diese einwilligen, sofern nicht die schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers überwiegen und so ein Erlaubnisvorbehalt besteht.
Die gezielte Mitarbeiterüberwachung per Kamera – also etwa dauerhaftes Ausspähen von Kassenkräften oder Beobachten von Mitarbeitern in Umkleideräumen o. Ä. – ist jedoch nicht gestattet. Die Aufnahmen dürfen auch nicht für die Kontrolle der Arbeitsleistung der Mitarbeiter herangeführt werden. Zeichnet die eingesetzte Kamera zudem auch Ton auf, dürfen die so aufgenommenen Mitarbeitergespräche nicht einfach beliebig abgehört werden.
Recht auf Vertraulichkeit am eigenen Wort: Dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter abhören?
Mitarbeiter abhören am Arbeitsplatz: Auch hier gelten strenge Grenzen.
Auch das Abhören am Arbeitsplatz ist grundsätzlich nicht erlaubt. Telefonate mitverfolgen, Mikros von Laptop und Co. für das Ausspähen etwa im Homeoffice verwenden oder über heimlich installierte Mikrofone Gespräche in Unternehmen belauschen: Diese Eingriffe in den Datenschutz und die Privatsphäre der Mitarbeiter sind regelmäßig unzulässig.
Beim Abhören von Mitarbeitern überwiegen in aller Regel die schutzwürdigen Interessen der Angestellten. Eine Ausnahme kann etwa bei entsprechender Einwilligung durch die Arbeitnehmer erfolgen.
So können etwa in Callcentern einzelne Gespräche analysiert werden, um mögliche Fehlerquellen ausfindig zu machen oder Verbesserungsmöglichkeiten aufzufinden. Hierüber muss der betroffene Mitarbeiter jedoch vor Arbeitsaufnahme informiert werden und einwilligen.
Wann darf ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter heimlich überwachen?
Mitarbeiter heimlich per Kamera überwachen: Was ist erlaubt?
Wie bereits mehrfach erwähnt ist die heimliche Überwachung der Mitarbeiter im Allgemeinen untersagt. Da es sich jedoch um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt handelt, kann im Einzelfall bei bestimmter Legitimationsgrundlage (Rechtfertigung) dennoch die heimliche Überwachung am Arbeitsplatz erlaubt sein. Grundsätzlich nämlich wird auch dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt, das eigene Unternehmen zu schützen.
Dafür kann er etwa bei begründetem Verdacht auf Diebstahl (auch von Betriebsgeheimnissen) durchaus gezielt einzelne Mitarbeiter heimlich überwachen. Aber: Er muss hierfür in jedem Fall geeignete, verhältnismäßige und zielführende Mittel verwenden und darf dabei die Überwachung nicht verdachtsunabhängig auf alle Angestellte ausweiten. Daten von nicht betroffenen Mitarbeitern müsste er damit umgehend löschen. Grundlage für diesen Erlaubnisvorbehalt bildet § 26 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Konsequenzen für Arbeitgeber bei unerlaubter Überwachung am Arbeitsplatz
Illegale Mitarbeiterüberwachung kann den Arbeitgebern teuer zu stehen kommen.
- Die durch die unzulässige oder unverhältnismäßige Mitarbeiterüberwachung gewonnenen personenbezogenen Daten sind in gerichtlichen Verfahren (etwa bei Kündigungen der betroffenen Arbeitnehmer) zumeist nicht verwertbar.
- Der Verstoß gegen den Mitarbeiterdatenschutz kann auf Grundlage der DSGVO mit Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro (oder einem Viertel des weltweiten Jahresumsatzes) geahndet werden.
- Außerdem haben die Mitarbeiter bei Aufdeckung der heimlichen Überwachung einen Anspruch auf sofortige Unterlassung. Bis die unzulässige Überwachung eingestellt ist, kann in seltenen Einzelfällen sogar das Fernbleiben vom Arbeitsplatz zulässig sein – bei Fortzahlung des Gehalts. Hier müssen jedoch auch die Angestellten auf Verhältnismäßigkeit achten, um am Ende keine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung zu riskieren.
- Ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die Mitarbeiterüberwachung kann zudem auch Ansprüche auf Entschädigung gegenüber dem Arbeitgeber begründen.